Allgemeine Geschäftsbedingungen

Monus Media GmbH | Stand: 19. August 2026

Präambel

Die Monus Media GmbH, c/o Maha Studio, Perlacher Str. 100, 81539 München, Deutschland (nachfolgend „Monus Media“), ist ein Medienunternehmen im Bereich Content-Produktion, Creator-Marketing, Social Media, Online-Video, Fotografie, Beratung und weiterer medialer Leistungen.

Monus Media betreibt, produziert, vermarktet und/oder betreut Creator-Marken und Medienmarken. Hierzu zählt insbesondere die Creatormarke „Marius Quast“ sowie weitere gegenwärtige oder zukünftige Creator-Marken und Medienmarken, die von Monus Media betreut, produziert, vermarktet oder vertreten werden (nachfolgend zusammen „Creator-Marken“).

Monus Media arbeitet im Rahmen von Kooperationen, Werbekampagnen, Content-Produktionen, Beratungsleistungen, Events und sonstigen Projekten mit Unternehmen, Agenturen, Destinationen, Verbänden und anderen gewerblichen Auftraggebern zusammen (nachfolgend „Kunde“). Einzelheiten der jeweiligen Leistungen, Termine, Vergütung und gegebenenfalls ausdrücklich eingeräumte Nutzungsrechte ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder einer sonstigen Individualvereinbarung (nachfolgend „Angebot“).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages zwischen Monus Media und dem Kunden, sofern ihre Geltung vereinbart wurde.

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen von Monus Media gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
  2. Sie gelten insbesondere für Creator-Kooperationen, Influencer-Marketing, Sponsored Content, Video- und Fotoproduktionen, Social-Media-Leistungen, redaktionelle Inhalte, Affiliate-Kampagnen, Moderationen, Events, Vorträge, Workshops, Beratungsleistungen und sonstige Medien- und Marketingdienstleistungen.
  3. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Monus Media stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
  4. Individuelle Vereinbarungen und Regelungen im Angebot gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von Monus Media, durch eine gesonderte Vereinbarung in Textform oder durch einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
  2. Soweit im Angebot eine Annahmefrist genannt ist, kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.
  3. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann von Monus Media gesondert berechnet werden.

3. Leistungsumfang

  1. Monus Media erbringt die im Angebot vereinbarten Leistungen. Art, Umfang, Anzahl, Plattformen, Formate, Veröffentlichungszeiträume, Produktionsorte und sonstige Leistungsmerkmale ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot und gegebenenfalls einem vereinbarten Briefing.
  2. Ist eine bestimmte Creator-Marke oder eine konkrete Person, insbesondere Marius Quast, ausdrücklich als Leistungserbringer genannt, wird die Leistung grundsätzlich über diese Creator-Marke oder Person erbracht. Die Regelungen zu Krankheit, Ausfall, Terminverschiebung und höherer Gewalt bleiben unberührt.
  3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Drehtage, Nachdrehs, zusätzliche Schnittfassungen, Rohmaterial, zusätzliche Fotos, zusätzliche Plattformen, zusätzliche Veröffentlichungen, Paid Media, Whitelisting, Nutzungsrechte, Exklusivität, Konkurrenzsperren, Übersetzungen oder sonstige Zusatzleistungen.
  4. Eine Branchen-, Produkt- oder Wettbewerberexklusivität besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Sofern keine bestimmte Mindestdauer der Veröffentlichung vereinbart wurde, schuldet Monus Media keine dauerhafte oder zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit eines veröffentlichten Inhalts. Monus Media ist insbesondere berechtigt, Inhalte zu entfernen, zu archivieren oder anzupassen, wenn rechtliche, regulatorische, sicherheitsbezogene oder plattformseitige Gründe dies erfordern.

3.1 Keine Erfolgsgarantie

Monus Media schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder kommunikativen Erfolg. Insbesondere werden keine Mindestreichweiten, Mindestaufrufe, Impressionen, Klickzahlen, Engagement-Raten, Leads, Buchungen, Verkäufe, Umsätze, Conversion-Raten, Suchmaschinenplatzierungen oder sonstige Kennzahlen garantiert, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde.

3.2 Plattformen und Algorithmen

Reichweite, Sichtbarkeit, Ausspielung und Verfügbarkeit von Inhalten hängen unter anderem von den technischen Systemen, Algorithmen, Richtlinien und Geschäftsentscheidungen der jeweiligen Plattformbetreiber ab. Monus Media übernimmt keine Gewähr dafür, dass Inhalte in einer bestimmten Art, Häufigkeit oder Reichweite ausgespielt werden. Änderungen von Algorithmen, Plattformfunktionen, Nutzungsbedingungen, Werberichtlinien oder vergleichbaren externen Faktoren begründen keinen Mangel der Leistung von Monus Media.

4. Kreative und redaktionelle Freiheit

  1. Die Inhalte werden im Stil, in der Sprache und in der redaktionellen Tonalität der jeweiligen Creator-Marke erstellt. Authentizität, Glaubwürdigkeit und die redaktionelle Eigenständigkeit der Creator-Marken sind wesentliche Bestandteile der vereinbarten Leistung.
  2. Monus Media entscheidet, soweit im Angebot oder Briefing nicht ausdrücklich anders vereinbart, eigenverantwortlich über die konkrete kreative und redaktionelle Umsetzung. Dies umfasst insbesondere Dramaturgie, Storytelling, Bildgestaltung, Auswahl von Szenen, Drehperspektiven, Schnitt, Musik im Rahmen verfügbarer Lizenzen, Moderation, Formulierungen, Meinungsäußerungen, Titel, Thumbnails, Captions und den Kontext der Veröffentlichung.
  3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte positive Aussagen, Bewertungen, Empfehlungen oder Formulierungen. Monus Media und die jeweiligen Creator sind nicht verpflichtet, Aussagen zu treffen, die nicht ihrer tatsächlichen Wahrnehmung oder Überzeugung entsprechen.
  4. Monus Media kann Vorgaben ablehnen oder anpassen, wenn diese nach Einschätzung von Monus Media gegen geltendes Recht, Plattformregeln, journalistische oder redaktionelle Grundsätze, Sicherheitsinteressen oder die glaubwürdige Positionierung der jeweiligen Creator-Marke verstoßen könnten.
  5. Verbindliche Produktangaben, Pflichtinformationen, Claims, Markennamen, Links, Hashtags, Rabattcodes oder sonstige zwingend gewünschte Elemente müssen im Briefing eindeutig bezeichnet werden.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt Monus Media rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Materialien, Produkte, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, Genehmigungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zur Verfügung.
  2. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Angaben, Produktinformationen, Werbeaussagen und Materialien richtig, rechtmäßig und zur vereinbarten Nutzung geeignet sind. Er gewährleistet ferner, dass erforderliche Rechte an bereitgestellten Marken, Logos, Bildern, Texten, Musikstücken, Grafiken und sonstigen Materialien vorliegen.
  3. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten von Monus Media. Vereinbarte Termine verschieben sich in diesem Fall angemessen. Zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
  4. Soweit der Kunde einen Produktionsort vorgibt oder bereitstellt, ist er für die erforderlichen Zugangs-, Haus-, Marken- oder Drehgenehmigungen verantwortlich, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Der Kunde stellt Monus Media von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Vorgaben, Angaben oder bereitgestellten Materialien beruhen. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, sofern Monus Media den Kunden über die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unverzüglich informiert und ihm angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung gibt.

5.1 Briefing

Ein vom Kunden bereitgestelltes und von Monus Media akzeptiertes Briefing bildet die verbindliche inhaltliche Grundlage der Zusammenarbeit. Spätere Änderungen oder Ergänzungen des Briefings gelten als Änderungswünsche und können zu zusätzlichen Kosten oder Terminverschiebungen führen. Widersprechen sich Briefing und Angebot, geht das Angebot vor, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

6. Freigaben und Änderungen

  1. Eine Vorabfreigabe durch den Kunden erfolgt nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch des Kunden auf Vorlage, Prüfung oder Freigabe von Inhalten vor Veröffentlichung.
  2. Ist eine Freigabe vereinbart, umfasst diese ausschließlich die im Angebot definierte Freigabestufe. Eine Freigabe berechtigt den Kunden nicht zu einer vollständigen redaktionellen oder kreativen Neugestaltung des Inhalts.
  3. Änderungswünsche sind auf die Einhaltung des vereinbarten Angebots und Briefings beschränkt. Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang oder vereinbarte Korrekturschleifen hinausgehen, können gesondert nach Aufwand berechnet werden.
  4. Nachdrehs, zusätzliche Drehtage oder die Neuerstellung bereits vertragsgemäß produzierter Inhalte sind nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten, sofern sie nicht aufgrund einer von Monus Media zu vertretenden wesentlichen Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang erforderlich sind. Vom Kunden gewünschte Nachdrehs oder Neuaufnahmen werden gesondert vergütet.
  5. Nach Veröffentlichung können Änderungen an bereits veröffentlichten Inhalten nur verlangt werden, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder eine rechtliche Verpflichtung zur Änderung besteht. Nachträgliche Kundenwünsche können gesondert berechnet werden.

7. Termine, Ausfälle und höhere Gewalt

  1. Verbindliche Produktions-, Liefer- oder Veröffentlichungstermine ergeben sich aus dem Angebot. Sonstige Terminangaben sind Planungsziele.
  2. Monus Media ist berechtigt, Termine angemessen zu verschieben, wenn die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die Monus Media nicht zu vertreten hat, erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich wird.
  3. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Verkehrs- oder Transportstörungen, Flug- oder Zugausfälle, Grenz- oder Einreisebeschränkungen, Ausfälle von Plattformen oder wesentlicher Infrastruktur sowie vergleichbare externe Ereignisse.
  4. Die Parteien werden in solchen Fällen vorrangig versuchen, einen Ersatztermin oder eine zumutbare alternative Umsetzung zu vereinbaren. Soweit die Leistung dauerhaft unmöglich wird, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung bereits vertragsgemäß erbrachter Leistungen und nicht mehr stornierbarer, projektbezogener Kosten.

7.1 Krankheit und Ausfall von Creatorn oder Schlüsselpersonen

Bei Krankheit, Unfall oder sonstigem unverschuldetem Ausfall eines für die Produktion wesentlichen Creators, Moderators, Kameramanns oder einer sonstigen Schlüsselperson darf Monus Media den betroffenen Termin verschieben. Ist eine bestimmte Person Vertragsbestandteil, erfolgt ein Ersatz durch eine andere Person nur nach Abstimmung mit dem Kunden. Aus einer notwendigen Terminverschiebung entstehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche, soweit Monus Media den Ausfall nicht zu vertreten hat. Bereits gezahlte Vergütung wird auf den Ersatztermin angerechnet.

7.2 Besonderheiten bei Outdoor-, Reise- und Sportproduktionen

Dem Kunden ist bekannt, dass Outdoor-, Reise- und Sportproduktionen in besonderem Maße von äußeren Bedingungen abhängen. Hierzu zählen insbesondere Wetter, Schnee- und Pistenverhältnisse, Lawinenlage, Wind, Sicht, Temperaturen, Waldbrandgefahr, Hochwasser, Straßensperrungen, Lift- oder Seilbahnausfälle, Trail- oder Gebietssperrungen, behördliche Anordnungen, Flugverbote, Drohnenbeschränkungen, Naturereignisse und sonstige Sicherheitsrisiken.

Monus Media entscheidet eigenverantwortlich, ob eine konkrete Aufnahme oder Aktivität unter den gegebenen Bedingungen rechtlich zulässig und sicher vertretbar ist. Der Kunde kann keine Durchführung verlangen, die Monus Media oder ein beteiligter Creator aus Sicherheitsgründen ablehnt. Monus Media darf Drehorte, Routen, Motive, Aktivitäten oder Termine angemessen anpassen, wenn dies aus Sicherheits-, Wetter-, Genehmigungs- oder Produktionsgründen erforderlich ist. Soweit der vereinbarte Kampagnenzweck dadurch weiterhin angemessen erreicht werden kann, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.

Bestimmte Aufnahmen, insbesondere Drohnen-, Gipfel-, Schnee-, Powder-, Sonnenaufgangs-, Sonnenuntergangs- oder Actionaufnahmen, werden nur geschuldet, wenn ihre tatsächliche Durchführbarkeit ausdrücklich garantiert wurde. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Natur-, Wetter- oder Aufnahmeergebnis.

8. Vergütung, Auslagen und Zahlung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
  3. Monus Media kann insbesondere bei Neukunden oder kostenintensiven Produktionen eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung verlangen. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Monus Media kann den Beginn der Leistungserbringung von Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung abhängig machen.
  4. Reise-, Übernachtungs-, Transport-, Eintritts-, Genehmigungs-, Versand- und sonstige projektbezogene Fremdkosten werden vom Kunden getragen, wenn dies im Angebot vereinbart oder vor Entstehung in Textform freigegeben wurde.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Monus Media ist nach angemessener Ankündigung berechtigt, noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.

8.1 Stornierung durch den Kunden

Storniert der Kunde einen bereits verbindlich beauftragten Auftrag oder eine verbindlich vereinbarte Produktion aus Gründen, die Monus Media nicht zu vertreten hat, kann Monus Media folgende pauschalierte Stornokosten bezogen auf die Nettovergütung der stornierten Leistungen verlangen:

  • mehr als 60 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Produktions- oder Drehtermin: keine Stornokosten,
  • 60 bis einschließlich 8 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Produktions- oder Drehtermin: 50 Prozent,
  • 7 Kalendertage oder weniger vor dem vereinbarten ersten Produktions- oder Drehtermin sowie bei Nichterscheinen oder Absage am Produktionstag: 100 Prozent.

Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Monus Media durch die Stornierung überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Monus Media bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare, vom Kunden freigegebene projektbezogene Fremdkosten können zusätzlich in tatsächlicher Höhe berechnet werden, soweit sie nicht bereits durch die Stornopauschale abgegolten sind.

9. Nutzungsrechte

  1. Mit der vereinbarten Vergütung wird ausschließlich die im Angebot beschriebene Leistung vergütet. Der Kunde erhält an den im Rahmen des Projekts erstellten oder veröffentlichten Fotos, Videos, Audiodateien, Texten, Grafiken, Rohdaten, Rohmaterialien, Entwürfen, Vorarbeiten, Thumbnails, Stories, Reels, Posts und sonstigen Inhalten grundsätzlich keine Nutzungs-, Verwertungs-, Bearbeitungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende- oder öffentlichen Zugänglichmachungsrechte, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Dies gilt auch für Inhalte, die im Rahmen einer bezahlten Kooperation auf Kanälen der Creator-Marken veröffentlicht werden. Die Zahlung einer Kooperationsvergütung berechtigt den Kunden nicht zum Repost, Upload, Download zur Weiterverwendung, zur Veröffentlichung auf eigenen oder fremden Social-Media-Kanälen, Websites, Presseportalen, Händlerseiten, Marktplätzen, Apps oder sonstigen Medien.
  3. Insbesondere sind ohne gesonderte Vereinbarung Nutzungen in Social Media, auf Websites, in Presse und PR, TV, Kino, Out-of-Home, Plakaten, Messen, Events, Printmedien, Newslettern, E-Commerce, Amazon oder anderen Marktplätzen sowie in internen oder externen Werbemitteln nicht umfasst.
  4. Die bloße Verlinkung auf einen öffentlich zugänglichen Originalbeitrag oder das Teilen einer von der jeweiligen Plattform vorgesehenen Link-Funktion ohne erneuten Upload des Inhalts bleibt zulässig, sofern hierdurch kein irreführender Eindruck über Urheberschaft, Absender oder werbliche Nutzung entsteht.
  5. Soweit Nutzungsrechte im Angebot ausdrücklich eingeräumt werden, bestimmen ausschließlich das Angebot und die dort genannten Nutzungsarten, Medien, Gebiete, Laufzeiten und Zwecke den Umfang der Lizenz. Eine Weiterübertragung oder Unterlizenzierung an Dritte ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Eine vereinbarte Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.
  7. Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnittdateien und sonstige Produktionsdaten sind nicht geschuldet und werden nicht herausgegeben oder lizenziert, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

9.1 Paid Media

Jede Nutzung von Inhalten, Namen, Marken, Stimme, Bildnis oder Leistung einer Creator-Marke im Rahmen bezahlter Werbeanzeigen, Media-Budgets, Sponsored Posts des Kunden, Social Ads, Display Ads, Video Ads, Native Ads, Programmatic Advertising, Search Advertising oder sonstiger bezahlter Medienausspielung bedarf einer vorherigen gesonderten Vereinbarung und zusätzlichen Vergütung.

9.2 Whitelisting und Account-Nutzung

Whitelisting, Spark Ads, Partnership Ads, Branded Content Ads, die Freigabe von Werbekonten, die Nutzung eines Creator-Accounts als Absender einer Werbeanzeige oder jeder sonstige Zugriff des Kunden oder eines Dritten auf Accounts, Handles, Werbekonten oder Identitäten der Creator-Marken ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich in einem gesonderten Vertrag vereinbart wurde.

9.3 Name, Stimme, Bildnis und Persönlichkeitsmerkmale

Die Verwendung des Namens, Bildnisses, der Stimme, Signatur, Persönlichkeit, des Erscheinungsbildes oder sonstiger identitätsprägender Merkmale eines Creators außerhalb der konkret vereinbarten Veröffentlichung ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Cross-Promotion, Testimonials für weitere Produkte, Verpackungen, Produktseiten, Händlerwerbung, Presseanzeigen, Paid Media oder sonstige Werbekampagnen.

9.4 Künstliche Intelligenz

Die Verwendung der Inhalte, Rohmaterialien, Stimmen, Bildnisse, Texte oder sonstigen Leistungen von Monus Media oder der Creator-Marken zum Training, Fine-Tuning, Testen, Benchmarking oder Aufbau von Systemen künstlicher Intelligenz, Machine-Learning-Modellen, Datensätzen oder synthetischen Medien ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Monus Media untersagt.

Ebenfalls untersagt ist ohne gesonderte Zustimmung die Erstellung oder Verbreitung synthetischer oder manipulierter Darstellungen eines Creators, insbesondere Voice Clones, digitale Avatare, Deepfakes, KI-generierte Bildnisse, künstlich erzeugte Moderationen oder sonstige Inhalte, die den Eindruck erwecken können, der jeweilige Creator habe eine Aussage getroffen oder Handlung vorgenommen, die tatsächlich nicht erfolgt ist.

9.5 Bearbeitungen bei ausdrücklich lizenzierter Nutzung

Soweit dem Kunden ausdrücklich Nutzungsrechte eingeräumt wurden, sind technisch erforderliche Kürzungen, Untertitelungen und Formatanpassungen zulässig, sofern Aussage, Sinn, Tonalität und Kontext des Inhalts nicht verändert oder entstellt werden und im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. Weitergehende Bearbeitungen, Umgestaltungen, Neuvertonungen, Compositings, Kombinationen mit anderen Werbemitteln oder inhaltliche Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Monus Media in Textform.

10. Kennzeichnung von Werbung und Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung

  1. Monus Media kennzeichnet kommerzielle Kommunikation und Werbung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben der verwendeten Plattformen.
  2. Die konkrete Art und Platzierung der Werbekennzeichnung liegt im Verantwortungsbereich von Monus Media, soweit zwingende Vorgaben nichts anderes bestimmen.
  3. Der Kunde darf Monus Media nicht anweisen, gesetzlich oder plattformseitig erforderliche Werbekennzeichnungen wegzulassen, abzuschwächen oder zu verschleiern.
  4. Der Kunde informiert Monus Media über alle Umstände, die für die rechtliche Kennzeichnung oder die Zulässigkeit konkreter Werbeaussagen relevant sind.

11. Referenznutzung

  1. Monus Media ist berechtigt, abgeschlossene oder veröffentlichte Projekte in angemessenem Umfang als Referenz für die eigene Unternehmenskommunikation, Akquise, Website, Präsentationen, Showreels, Social-Media-Kanäle und Portfolios zu nennen und darzustellen, sofern keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung entgegensteht.
  2. Hierzu darf Monus Media den Namen des Kunden, die Marke und das Logo des Kunden sowie bereits öffentlich veröffentlichte Ausschnitte oder Darstellungen des Projekts ausschließlich zum Zweck der Referenzdarstellung verwenden.
  3. Vertrauliche Informationen, nicht veröffentlichte Kampagnendaten oder interne Kennzahlen werden hiervon nicht erfasst.

12. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden und als vertraulich erkennbaren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht öffentlich bekannte Vertrags-, Kampagnen-, Preis-, Strategie- und Produktionsinformationen vertraulich zu behandeln.
  2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben ist.
  3. Die Weitergabe an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Produktionspartner, Steuerberater, Rechtsanwälte oder sonstige beruflich eingebundene Berater ist zulässig, soweit diese die Information zur Vertragsdurchführung benötigen und einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.
  4. Gesetzliche Geheimnisschutzbestimmungen bleiben unberührt.

13. Haftung

  1. Monus Media haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Monus Media auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Monus Media eine Garantie übernommen hat oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
  5. Soweit die Haftung von Monus Media ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen von Monus Media.
  6. Monus Media haftet nicht für Leistungseinschränkungen, Sperrungen, Löschungen, Reichweitenverluste oder sonstige Auswirkungen, die auf Maßnahmen oder technische Störungen von Plattformbetreibern oder auf vom Kunden verursachte Rechts- oder Richtlinienverstöße zurückzuführen sind, soweit Monus Media diese Umstände nicht zu vertreten hat.

14. Datenschutz

  1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
  2. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung verarbeitet werden, dürfen insbesondere verarbeitet werden, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung, Abrechnung oder Dokumentation des Vertragsverhältnisses erforderlich oder anderweitig gesetzlich zulässig ist.
  3. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei verarbeitet und hierfür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, werden die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung schließen.

15. Schlussbestimmungen

  1. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Angebot, einer sonstigen Individualvereinbarung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt folgende Rangfolge: Individualvereinbarung, Angebot, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig hiervon Vorrang.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder liegt ein sonstiger gesetzlich zulässiger Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung vor, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München.
  5. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
  6. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hinweis zur Verwendung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge mit gewerblichen Kunden vorgesehen. Die konkrete Leistungsbeschreibung, Vergütung, Termine, Freigaben, Exklusivität und gegebenenfalls eingeräumte Nutzungsrechte sollten im jeweiligen Angebot ausdrücklich geregelt werden.